Coronavirus-Erkrankung

Bis einschließlich 7.4.2023 gilt für Patienten eine Maskenpflicht: FFP2!

wer keine Maske dabei hat, muss sich eine besorgen.

Ich habe angesichts der aktuellen Situation folgende Vorkehrungen für meine Praxis getroffen:

1. Wenn Sie sich erkältet haben oder auch Fieber haben, bleiben Sie zu Hause. Informieren Sie mich telefonisch oder per Mail. Eine Sitzung kann auch per Video durchgeführt werden.( s.  u.)

2. Händeschütteln entfällt weiterhin- ein freundliches Lächeln hilft dabei

3. Ich biete Ihnen auch die Möglichkeit einer Video- Sprechstunde an, wenn Sie nicht in die Praxis kommen können, wahlweise auch telefonisch.

Und zu guter Letzt:

die offene Sprechstunde  findet ab 3.1.2023 immer dienstags in der Zeit von 9-11:30 statt.

Da es nicht vorhersehbar ist, wieviele Patienten kommen, kann es zu langen Wartezeiten kommen. Es hat sich bewährt  pro Patient ein Anliegen zu behandeln.

Es werden im Rahmen der offenen Sprechstunde keine psychotherapeutischen Sitzungen durchgeführt! 

In erster Linie geht es um eine kurze diagnostische Einordnung, eine weitere Behandlung in meiner Praxis ist damit nicht automatisch verbunden.

Telefonische Erreichbarkeit

Seit dem 1.4.2017 müssen alle ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten , je nach Versorgungsauftrag, mindestens 100-200 Minuten pro Woche persönlich telefonisch erreichbar sein.

Meine Praxis ist zu folgenden Zeiten telefonisch zu erreichen :

Dienstag

09:00-10:40

Telefon 0 71 31 – 62 86 00

Während dieser Zeiten können nur Terminvereinbarungen vorgenommen werden.

E-Mail Anfragen

Bei Anfragen nach Terminen per E-Mail für ein Erstgespräch/Therapeutenwechsel etc. werden alle diese Mails ungelesen gelöscht.

Bitte kontaktieren Sie mich telefonisch zu meinen angegebenen Erreichbarkeitszeiten

Das gilt nicht für Patienten, die sich in aktueller Behandlung in meiner Praxis befinden

FeV-Gutachtenabläufe beachten!

FeV-Gutachten: Auftraggeber ist der/die zu Begutachtende selber. Er/Sie trägt die Gesamtkosten.

FAQs:

Wo muß ich das Drogenscreening machen lassen? Findet das Screening bei/während/nach der fachärztlichen Untersuchung statt?

A: Nein, das Screening muß zwingend in einem forensisch gesicherten Labor durchgeführt werden, da das Ergebnis sonst von der Behörde nicht anerkannt wird. Es wird nicht während der fachärztlichen Untersuchung durchgeführt.

Das Ergebnis dieser Untersuchung sollte am besten schon zur gutachterlichen Untersuchung zur Einsicht vorgelegt werden.

Sind die Kosten für das Drogenscreening schon in den Kosten für das fachärztliche Gutachten enthalten?

A: Nein, die Kosten für das Drogenscreening sind an das Labor zu entrichten, das Sie  beauftragen. Dieses Labor kann Ihnen auch die anfallenden Kosten für ein Drogenscreening nennen und Sie ggf auch beraten, ob eine Haaranalyse oder Urinscreenings sinnvoll sind.

Muß ich mich darum kümmern, ob der/die Gutachter/in  Zeit hat, um meine Begutachtung durchzuführen?

A: Ja, in der Regel ist es ratsam Kontakt zu dem gewählten Gutachter aufzunehmen und diese Rahmenbedingungen vor Erteilung des Auftrages bei der Behörde abzuklären.

Bekomme ich eine zeitliche Verlängerung, wenn der von mir gewählte Gutachter nicht in dem von der Behörde gewünschten zeitlichen Rahmen die Begutachtung vornehmen kann?

A: Das ist Ermessenssache der jeweiligen Behörde. Dabei sollten Sie auf jeden Fall der Behörde mitteilen, wann Sie mit dem Gutachter Kontakt aufgenommen haben und wann frühestens mit der Durchführung einer Begutachtung gerechnet werden kann.

Wie schnell bekomme ich einen Untersuchungstermin in Ihrer Praxis?

A: In aller Regel bin ich  bemüht, die zeitlichen Vorgaben der Behörde einzuhalten und rasch entsprechende Termine zu vergeben.

Dennoch: Verzögerungen sind denkbar durch: Urlaube/Fortbildungen/ Auslastung der Praxiskapazitäten.

 

 

 

 

Strukturreform der Psychotherapeutischen Versorgung

Auszug aus Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg:

Neue Leistungen

  • Psychotherapeutische Sprechstunde: niedrigschwelliger Zugang und erste diagnostische Abklärung / Erwachsene bis zu sechs Gespräche à 25 Minuten (insgesamt bis zu 150 Min.) / Kinder und Jugendliche bis zu zehn Gespräche (insgesamt bis 250 Min.) / Zugangsvoraussetzung für Patienten zur weiteren ambulanten psychotherapeutischen Versorgung ab April 2018
    Jeder Arzt und Psychotherapeut mit Genehmigung zur Abrechnung von Richtlinien­psychotherapie muss ab April 2017 Sprechstunden anbieten: pro Woche mindestens 100 Minuten (zwei Termine zu je 50 Min.), bei einem halben Versorgungsauftrag mindestens 50 Min.
  • Akutbehandlung: schnelle Intervention bei akuten Krisen, Vorbereitung auf Psychotherapie / bis zu 24 Therapieeinheiten à 25 Minuten (insgesamt bis zu 600 Min., Mindesteinheit: 25 Min.) / anzeigepflichtig / zu verrechnen mit gegebenenfalls anschließender Kurz-/Langzeittherapie

Probesitzungen = probatorische Sitzungen

Die Verträge der gesetzlichen wie privaten Krankenversicherungen übernehmen in der Regel die Kosten für bis zu fünf probatorischen Sitzungen. Als Probesitzungen (=probatorische Sitzungen) gelten die Sitzungen bis zu dem Termin, an dem Ihre Krankenversicherung eine schriftliche Zusage zur Kostenübernahme erteilt.